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   VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390   

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VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390 (https://dejure.org/2022,40469)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 15.03.2022 - B 5 K 20.390 (https://dejure.org/2022,40469)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 15. März 2022 - B 5 K 20.390 (https://dejure.org/2022,40469)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BayBeamtVG Art. 86; GG Art. 33 Abs. 5; AEUV Art. 45
    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer Tätigkeit beim Europäischen, Hochschulinstitut gewährt wurde, auf die Versorgungsbezüge eines bayerischen Beamten

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  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen weder Art. 33 Abs. 5 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG einer Ruhensregelung wie der hier streitigen entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249; BVerwG, U.v. 7.10.2020 - 2 C 1/19 - juris Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt es weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienste einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zwingend anordnet oder untersagt, noch einen solchen Grundsatz, nach dem sich der Umgang mit Kapitalabfindungen aus dem Dienst in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen bestimmt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 - juris Rn. 67).

    Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber durch Anrechnungs- und Ruhensvorschriften das Ziel verfolgen darf, eine Doppel- oder Überversorgung eines Beamten zu vermeiden, sowie darauf, dass die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn als Folge von Anrechnungs- oder Ruhensregelungen eingeschränkt sein kann, sprechen auch keine systematischen Gründe des Alimentationsprinzips gegen eine Ruhensregelung, die im Ergebnis dazu führt, dass an die Stelle der - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Ruhegehaltfähigkeit von Auslandsdienstzeiten eine von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgungsleistung tritt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 - juris Rn. 85).

    Dieser Ausgleich wird dadurch herbeigeführt, dass das dem Beamten zustehende bayerische Ruhegehalt teilweise zum Ruhen gebracht wird (vgl. insoweit BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 - juris Rn. 72f.).

    Auch diese möglicherweise nachteiligen Konsequenzen einer ohne zeitliche Begrenzung ("Deckelung") ausgesprochenen Ruhensanordnung führen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht zu einem Verstoß der betreffenden Ruhensregelung gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 - juris Rn. 85).

    Zudem ist die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den Dienst in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung - anders als möglicherweise eine Verwendung im Ausland im Dienst für den nationalen Dienstherrn - freiwillig (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 - juris Rn. 85ff., 103f.).

    Denn demnach verbietet sich in aller Regel eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus oder eine Analogie (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 75; BVerwG, U.v. 27.1.2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
    Der Zugang zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Europäischen Union wird durch eine Regelung wie Art. 86 BayBeamtVG nicht berührt; denn die Einkünfte bzw. die Versorgung hieraus bleiben von der Ruhensberechnung unberührt, nur die Versorgung aus dem bayerischen Beamtenverhältnis unterliegt dem Ruhen nach dieser Bestimmung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 25 m.w.N. zur insoweit vergleichbaren bundesrechtlichen Ruhensvorschrift in § 56 BeamtVG).

    Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften ist die Vermeidung einer Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 17f.), davon sind alle Beamten betroffen, auch wenn sie nur im Inland zusätzliche Versorgungsansprüche erworben haben.

    Demnach hat die Tätigkeit des Klägers beim EHI auch seine bayerische Versorgung erhöht; insbesondere diesen Vorteil einer doppelten Versorgungsanwartschaft während ein und desselben Zeitraums aus vom Staat (mit-)finanzierten Kassen will Art. 86 BayBeamtVG abschöpfen, indem er, wie auch bei nur in Bayern tätigen Beamten, die anderweitige Versorgung auf das bayerische Ruhegehalt anrechnet (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 24).

    Seit jeher wurde der legitime Zweck der Vermeidung von Doppelalimentationen auch in solchen Fällen zur Anwendung gebracht, in denen der Beamte bereits den Höchstruhegehaltssatz beanspruchen konnte (BVerwG, U.v. 12.3.1980 - 6 C 15.78 - juris Rn. 30ff.; U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 19).

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit, also auch Art. 45 AEUV, den Bürgern der Europäischen Union die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (stRspr, vgl. z. B. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Derartige Beeinträchtigungen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 9).

    Für den Fall, dass die Anwendung einer nationalen Regelung im Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, weniger vorteilhaft ist, ist sie nur mit Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistung gegenübersteht (vgl. z.B. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 10).

    Demnach könnte, da es bei der bayerischen Versorgung nicht um Beitragsleistungen geht, eine das Freizügigkeitsrecht einschränkende Benachteiligung - im hier vorliegenden Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit - nur dann vorliegen, wenn Art. 86 BayBeamtVG den Kläger im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in Bayern ausüben, benachteiligen würde (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
    Auch hier ist nur von einem einheitlichen Kapitalbetrag die Rede (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - juris Rn. 20).

    So wie eine Nichtanrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Überhöhung der Gesamtversorgung führen würde, wäre dies auch die Konsequenz bei einer Nichtanrechnung der seitens des EHI bezahlten Kapitalbeträge, und zwar auch hinsichtlich des zwischen dem EHI und den Beschäftigten vereinbarten Eigenanteils der Beschäftigten (vgl. BVerwG; U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwG 131, 29 Rn. 19ff.; BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 23).

    Der "Eigenanteil" ist lediglich ein zahlungstechnischer Umweg und für den Kläger ein Durchlaufposten (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 21 betreffend die Gehaltszahlungen der NATO).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen weder Art. 33 Abs. 5 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG einer Ruhensregelung wie der hier streitigen entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249; BVerwG, U.v. 7.10.2020 - 2 C 1/19 - juris Rn. 48).

    Art. 86 BayBeamtVG differenziert nicht danach, ob die Zeiten bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor oder nach dem Eintritt des Ruhestandes abgeleistet worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.2020 - 2 C 1.19 - juris Rn. 34ff. zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 55b SVG in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung).

    Denn ab dem Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes können grundsätzlich keine weiteren für die Höhe der Versorgung relevanten ruhegehaltfähigen Dienstjahre mehr erdient werden - weder beim Dienstherrn noch bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (BVerwG, U.v. 7.10.2020 - 2 C 1.19 - juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645

    Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der Europäischen Union auf

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
    Derartige Beeinträchtigungen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 9).

    Für den Fall, dass die Anwendung einer nationalen Regelung im Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, weniger vorteilhaft ist, ist sie nur mit Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistung gegenübersteht (vgl. z.B. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 10).

    Mangels Vorliegens einer Benachteiligung kommt es auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für eine solche nicht an (BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 17).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
    Die Versorgung der Beamten und ihrer Familien bzw. Hinterbliebenen muss, mit anderen Worten, gegenüber dem die Versorgung sicherstellenden Dienstherrn "erdient" werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/322; U.v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258/286; B.v. 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372/386ff.; B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20/45).

    Für diese Personengruppe der Rentenbezieher ist geklärt, dass eine Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Versorgungsbezüge gerade auch hinsichtlich des Arbeitsnehmeranteils vorzunehmen ist (BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/318f.).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (vgl. BVerfG, U.v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64, Rn. 94; B.v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240, Rn. 73).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE, U.v. 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330/352; U.v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294; B.v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240, Rn. 73).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
    Denn demnach verbietet sich in aller Regel eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus oder eine Analogie (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 75; BVerwG, U.v. 27.1.2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 367/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Einkommensbesteuerung von

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
    Denn derartige organisationsinterne Abgaben, auf deren Ausgestaltung und Verwendung der deutsche Fiskus keinen Einfluss hat, sind nicht einer staatlichen Besteuerung gleichzusetzen (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.2010 - 2 BvR 367/07 - juris Rn. 9; HessFG, U.v. 30.6.2014 - 12 K 682/14 - juris Rn. 47).
  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90

    Beurlaubung anlässlich einer Entsendungsverfügung zur NATO; Ruhen des deutschen

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910

    Kürzung der deutschen Versorgungsbezüge um die während des Ruhestands von einer

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten

  • FG Hessen, 30.06.2014 - 12 K 682/14

    Steuerliche Einordnung von Ruhegehaltszahlungen

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 14.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572

    Deutsche Soldatenversorgung

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 15.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

  • VG Düsseldorf, 26.01.2015 - 23 K 5282/13

    Beamtenversorgung; Ruhegehalt; Ruhensregelung; Anrechnung von Einkommen;

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

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